Allgemeine Geschäftsbedingungen
I Allgemeines
Für die Lieferung unserer Waren und Dienstleistungen sind ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mündliche Abreden sind beiderseits nur verpflichtend, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
II Angebot und Auftrag
1. In unseren Angeboten genannte Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundeliegenden Daten unverändert bleiben.
2. Aufträge an uns bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
III Lieferumfang
1. Geringe übliche Abweichungen in Größe, Farbe, Gummierung, Qualität und der sonstigen Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen seitens des Auftraggebers. – Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.
2. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% einer bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
IV Lieferzeit und Versand
1. Wir sind bemüht, die vereinbarten Liefertermine, die frühestens mit der Erteilung der letzten Ausführungsvorschriften beginnen, einzuhalten, übernehmen jedoch dafür keine Haftung. Statt dessen hat der Auftraggeber das Recht, wenn wir schriftlich zugesagte Termine überschreiten, uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens 45 Tagen zu setzen und bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten. – Beruht die Verzögerung auf Produktionsausfällen, die wir oder unsere Lieferanten durch höhere Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen, Arbeitskräften, Kohle, Öl, Strom usw. erleiden, so sind beide Vertragsteile zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn der Liefertermin infolge solcher oder ähnlicher Ereignisse um mehr als 60 Tage überschritten wird.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Aufträge, deren Auslieferung auf Abruf des Auftraggebers erfolgen soll (Abschlussaufträge), können nur in besonderen Fällen angenommen werden. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die gesamte Auftragsware spätestens 6 Monate nach Vertragsabschluss abgenommen sein. Wir sind berechtigt, nach Ablauf dieser Frist unter vorheriger Ankündigung den bei uns noch lagernden Gesamt- oder Restbestand an Auftragsware auszuliefern. Wird die Frist von 6 Monaten oder eine andere vereinbarte Abnahmefrist überschritten, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die für die Lagerung entstehenden Kosten zu berechnen.
4. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers und, soweit keine Versandvorschriften gegeben sind, nach bestem Ermessen ohne Gewähr für den billigsten oder schnellsten Weg. Wünscht der Besteller eine beschleunigte Versandart, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten.
V Gefahrenübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Auftragsware geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware ihm oder einem Frachtführer übergeben wurde, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebsgrundstücks.
2. Befindet sich der Auftraggeber im Verzug der Annahme oder hat er Abschlussaufträge (siehe oben IV, 3) nicht fristgemäß abgenommen, so geht die Gefahr auf ihn über, soweit nicht der Schaden durch unsere Versicherung gedeckt ist.
VI Preise und Zahlung
1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders bestimmt, rein netto (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) und ohne Abzug.
2. Die Zahlung ist 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Skonto gewähren wir nach gesonderter Vereinbarung.
3. Wir sind berechtigt, gegen Nachnahme zu liefern.
4. Bei Zahlung nach Fälligkeit berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskont, mindestens aber die Höhe des uns entstandenen Schadens.
5. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und gegen Vergütung der Diskontspesen angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Wechselbezahlung berechtigt nicht zu Abzug von Skonto.
6. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet. Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, wird über seine Vermögensverhältnisse Ungünstiges bekannt oder können unsere Gewährsleute keine Auskünfte erteilen, so können wir für sämtliche noch unbezahlten Lieferungen unter Wegfall des Zahlungszieles sofortige Bezahlung, für neue Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
VII Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Warenlieferungen und unserer sonstigen Forderungen, bei Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Auftraggeber darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Von Pfändungen durch Dritte und Beschlagnahmen muss er uns unverzüglich benachrichtigen.
2. Zurückgenommene Ware wird mit dem Wert gutgeschrieben, zu dem wir sie wieder veräußern können.
VIII Gewährleistung
1. Die angelieferte Ware ist, wenn sie nicht mehr als unwesentliche Mängel aufweist, vom Besteller abzunehmen. Kisten und Pakete sind vor Übernahme zur Feststellung etwaiger Beschädigung und Beraubung zu prüfen. Beschädigte Sendungen sind dem Beförderer erst nach schriftlicher Anerkennung des Schadens abzunehmen. Mängelrügen müssen spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bei uns eingehen.
2. Für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen wir keine Garantie. Wir lehnen jede Haftung für irgendwelche Schäden oder Nachteile ab.
3. Bei berechtigten Beanstandungen – bei Gütemängeln nur nach Rückgabe der fehlerhaften Stücke – wird nach unserem Ermessen Ersatz geleistet oder der Gegenwert gutgeschrieben. Mangel eines Teiles berechtigt nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Über Ersatz oder Gutschrift der beanstandeten Ware hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX Haftungsausschluss
Bei verspäteter oder mangelhafter Lieferung, bei Schlechterfüllung und in sonstigen Fällen im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung sind wir und unsere Arbeitnehmer zu Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, einerlei aus welchem Rechtsgrund, nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Ausschluss der Haftung gesetzlich unzulässig ist.
X Entwürfe und Werkzeuge
1. An Entwürfen, Reinzeichnungen, Druckvorlagen etc. werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Alle Rechte an eigenen Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen usw. in jedem Verfahren und zu jedem Zweck verbleiben also uns, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Unsere Entwürfe dürfen nicht vervielfältigt, abgezeichnet, nachgeahmt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Unser Eigentum und unsere Rechte bleiben uns auch nach Bezahlung.
2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
3. Bei Grafikdesign-Leistungen sind wir nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Haben wir dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung geändert werden.
4. Werden uns Vorlagen und Ideen zu Verfügung gestellt, so beziehen sich unsere Rechte nur auf den Teil des Entwurfs, der von uns gestaltet wurde.
5. Kommt der Auftrag nicht zustande, so werden bereits angefertigte Entwürfe, Reinzeichnungen, Filme berechnet. Umfangreiche Entwurfsarbeiten oder Neugestaltung von Warenzeichen, Fabrikmarken usw. werden gesondert berechnet, auch wenn kein Lieferauftrag zustande kommt.
6. Bei Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen oder sonstigen Vorlagen, die vom Auftraggeber geliefert werden, lehnen wir eine Untersuchnung darüber, ob unsere angefertigten Entwürfe gegen etwa bestehende geschützte Rechte (Urheberrecht, Warenzeichen usw.) verstoßen, ab und übernehmen deshalb auch keine Verantwortung.
7. Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch vorgelegt. Ergeben sich Satzkorrekturen durch nachträgliche, im Manuskript nicht vorgesehene Änderungen, so werden sie nach der verwendeten Zeit berechnet. Für Druckfehler, die vom Auftraggeber in der Korrektur übersehen wurden, sind wir nicht haftbar.
8. Bei Druckausführungen sind Änderungen am Werkzeug nur in begrenztem Umfang möglich; sie werden gesondert berechnet.
XI Urheber- und Nutzungsrechte
1. Der Auftraggeber erhält von uns die – bezüglich Art, Zweck und Umfang zu beschreibenden –, Verwertungs- und Nutzungsrechte an unserer Arbeit. Als vereinbart gilt regelmäßig die Übertragung des einfachen, zeitlich und räumlich begrenzten Nutzungsrechts. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung ist es dem Auftraggeber gestattet, Änderungen am Werk vorzunehmen oder Reproduktionen zu fertigen oder es ganz oder teilweise in anderen als den vereinbarten Formen und Medien zu nutzen. Jede Nachahmung, auch von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Das Nutzungsrecht erwirbt der Auftraggeber erst mit Bezahlung des gesamten geforderten Honorars.
2. Die Überschreitung eingeräumter Nutzungsrechte bedarf der Einwilligung des Auftragnehmers.
3. Über den Umfang der Nutzung steht uns ein Auskunftsrecht zu.
4. Wir haben das Recht, auf etwaigen Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt uns zu Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
5. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
XII Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind uns vor Ausführung von Vervielfältigungen Andrucke bzw. Muster vorzulegen.
2. Eine Produktionsüberwachung durch uns erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und Beauftragung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Wir haften bei Fehlern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 10 einwandfreie, ungefaltete Belege unentgeltlich. Wir sind berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
XIII Sonstige Vereinbarungen, Erfüllungsort
1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der gesamten Geschäftsbedingungen zur Folge.
2. Für beide Vertragsteile ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und alle sonstigen Rechte und Pflichten Hannover. Gerichtsstand, auch für Ansprüche aus Wechseln, ist Hannover.
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Thomas Kupas · Lavesstraße 20/21 · 30159 Hannover
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